Nutzungsbedingungen

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Bezirksamt Aachen-Haaren     
Der Oberbürgermeister

–       BA 3 –

Überlassungs- und Benutzungsordnung

für den Grillplatz “Verlautenheide”

Am Tennisplatz, Heider-Hof-Weg

1. Allgemeines

Die Verwaltung des Grillplatzes obliegt dem Verein zur Förderung des Feuerwehrwesens in Aachen-Verlautenheide (VFFAV). Für die Überlassung und die Benutzung gelten die folgenden Regelungen.

2. Überlassung

Der Grillplatz und die dazu gehörenden Nebenanlagen (Toiletten und Schutzhütte) werden auf Antrag Vereinen, sonstigen Organisationen, Gruppen, Familien und Einzelpersonen überlassen.

Die kommerzielle Nutzung ist ausgeschlossen!

2.1 Verfahren

Die Überlassung erfolgt auf schriftlichen Antrag oder auch persönlicher Vorsprache. Der/Die Antragsteller/in muss volljährig sein. Ein Antrag kann auch mehrere Termine umfassen. Die Antragstellung soll möglichst einen Monat vor dem Benutzungstermin erfolgen.

Über die Anträge entscheidet der VFFAV. Ein Rechtsanspruch auf die Überlassung des Grillplatzes besteht nicht.

2.2 Widerruf / Rücktritt

Die Überlassung / Reservierung kann jederzeit – gegen Zahlung einer Rücktrittsgebühr (siehe 3.1) – rückgängig gemacht werden. Hierzu bedarf es entweder der Vorsprache des/der Grillplatzmieters/in oder einer schriftlichen Absage.

2.3 Keine Überlassung an andere

Dem/Der Grillplatzmieter/in ist es unter keinen Umständen gestattet, den Platz anderen zu überlassen.

3. Benutzungsentgelt / Rücktrittsgebühr / Kaution

Für jeden Nutzungstermin entfällt ein Benutzungsentgelt in Höhe von:

montags bis donnerstags         50,– €

freitags bis sonntags                60,– €

Schulen und Vereine aus dem Stadtbezirk Aachen-Haaren

montags bis donnerstags         25,– €  (max 1x jährlich)

freitags bis sonntags                30,– €  (max 1x jährlich)

Schulen und Vereine außerhalb Stadtbezirk Aachen-Haaren

montags bis donnerstags         40,– €  (max 1x jährlich)

freitags bis sonntags                40,– €  (max 1x jährlich)

Zusätzlich ist eine Pauschale von 5€ für Strom und Wasser zu zahlen.

3.1 Rücktrittsgebühr

Bei Rücktritt wird ein Kostenbeitrag von  15,– €  fällig. Sollten Sie die Veranstaltung innerhalb der letzten 14 Tage vorher absagen, ist der Mietpreis vollständig zu zahlen. Denken Sie in diesem Zusammenhang daran, dass Anderen evtl. schon ein Belegungswunsch verwehrt wurde und uns schon einige Arbeit entstanden ist.

3.2 Kaution

Neben dem Kostenbeitrag  müssen Sie bei Abholung des Schlüssels für den Grillplatz eine Kaution in Höhe von 100,00 EUR in bar hinterlegen. Hierüber erhält der/die Grillplatzmieter/in einen Beleg. Die Kaution wird bei der Rückgabe des Schlüssels wieder in bar ausgezahlt, soweit dann bereits feststeht, dass sich gemäß den Anweisungen dieser Überlassungs- und Benutzungsordnung für den/die Grillplatzmieter/in keine weitere Zahlungsverpflichtung ergeben haben.

Dies erfolgt erst wenn der Grillplatz ordnungsgemäß gesäubert und ohne Schäden verlassen wird.

3.3 Benutzungszeiten

Die Benutzung des Grillplatzes darf nur zu den folgenden Zeiten erfolgen:

montags – freitags, sonntags 10.00 Uhr – 23.00 Uhr

samstags 10.00 Uhr – 24.00 Uhr

Mit Ablauf der vorgenannten Endzeiten, muss der Grillplatz sauber und aufgeräumt verlassen sein. Eine Überschreitung der Endzeit kann eine Einbehaltung der Kaution nach sich ziehen.

3.4 Aufsicht

Die Benutzung des Grillplatzes ist nur gestattet, wenn ein/e Volljährige/r die Aufsicht führt und die Verantwortung für die jeweilige Gruppe trägt. Die sich aus dieser Überlassungs- und Benutzungsordnung für den/die Grillplatzmieter/in ergebende Haftungsverpflichtung bleibt hiervon unberührt.

3.5 Schlüssel

Die Schlüssel für die Toilettenanlage und das Grillgeschirr erhält der/die Antragsteller/in bei der Zahlung des Benutzungsentgeltes bzw. nach Vereinbarung.

3.6 Brennmaterial

Holzkohle wird nicht gestellt: Die Holzkohle darf nur mit Grillanzünder entflammt werden. Spiritus oder ähnlich brennbare Materialien dürfen nicht verwendet werden.

3.7 Grillfeuer, Asche, offenes Feuer

Zum Grillen darf ausschließlich nur der gemauerte Herd benutzt werden, der zudem ständig durch einen Erwachsenen zu beaufsichtigen ist. Der Platz darf erst verlassen werden, wenn das Feuer niedergebrannt ist.

Das Feuer ist so klein zu halten, dass keine Gefahr durch Funkenflug entsteht; nötigenfalls ist es sofort zu löschen.

Das Abbrennen eines offenen Feuers ist verboten.

3.8 leicht entzündbare Materialien, Rauchen, Partyfackeln

Auf dem Grillplatz darf kein leicht entzündliches oder gar explosives Material

(Spiritus, Benzin o.ä.) gelagert werden.

Partyfackeln , Lampions und Windlichter dürfen nur auf dem befestigen Platz und keinesfalls in dem angrenzenden Gelände aufgestellt werden. Wenn bei jeder Veranstaltung Heftzwecke, Nägel, Kleber etc. für dekorative Zwecke verwendet werden, wird die Grillhütte und das Inventar schnell unansehnlich. Darum dürfen für diese Zwecke nur die vorgegebenen Haken verwendet werden.

3.9 Speisereste usw., Papierkorbleerung

Verbleibende Reste (Speisereste, Papierservietten, Pappteller usw.) sind in die hierfür bereitgestellten Müllgefäße zu füllen. Deren Entleerung übernimmt der Nutzer. Bei Nichtleerung durch den Nutzer werden die entstehenden Entsorgungskosten vom Nutzer gefordert bzw. von der Kaution einbehalten.

3.10 Hinterlassen der Anlage, Mängelmitteilung

Die Toilettenanlage, der Grillrost, die Tische, die Bänke, der gesamte Platz sowie die Zuwegungen hierzu sind von allen Rückständen und Verunreinigungen , die auf die Veranstaltung zurückzuführen sind, bis spätestens 10.00 Uhr des folgenden Tages, zu reinigen. Diese Auflage gilt insbesondere für die Toilettenanlage, die in einem sauberen, hygienisch einwandfreien Zustand zu hinterlassen ist. Bei erforderlicher Nachreinigung durch Mitglieder des VFFAV werden je Person und angefangene Stunde die zu diesem Zeitpunkt üblichen Lohnstundensätze der Stadt Aachen in Rechnung gestellt.

Bei Beschädigungen werden die Ersatzbeschaffung- und Reparaturkosten einbehalten bzw.

ggf. nachgefordert.

Mängel und Beschädigungen sind dem VFFAV unverzüglich anzuzeigen.

3.11 Lärm

Auf die Anwohner ist weitgehend Rücksicht zu nehmen. Jeder übermäßige Lärm, auch auf dem Heimweg, ist zu unterlassen.

Die Verwendung von Verstärker- und Mikrofonanlagen ist untersagt!

Die Verwendung von sonstigen elektrischen Tonwidergabegeräten ist nur im Rahmen des Landesimmissionsschutzgesetzes und hier insbesondere des § 10 gestattet. Dieser besagt, dass Geräte, die der Schallerwiedergabe dienen nur in solcher Lautstärke benutzt werden dürfen, dass unbeteiligte Personen nicht gestört werden. Bei Zuwiderhandlung muss mit Anzeigen durch die Anwohner bzw. mit dem Einschreiten der Polizei gerechnet werden. Auf die Einhaltung der Nachtruhe ab 22.00 Uhr ist besonders zu achten!

3.12 Haftung

Für Schäden jeglicher Art, die auf unsachgemäßen Gebrauch der Anlage zurückzuführen sind, insbesondere für mutwillige Zerstörung, haftet der/die Grillplatzmieter/in in dessen/deren Benutzungszeit die Beschädigung fällt als Gesamtschuldner/in. Bei Schäden, die am Tag nach der Benutzung festgestellt werden wird vermutet, dass sie während der voran gegangenen Benutzung entstanden sind, wenn der/die Grillplatzmieter/in nicht nachweisen kann, dass sie außerhalb dieser Zeit verursacht wurden.

Der/Die Grillplatzmieter/in stellt die Stadt Aachen von allen Haftungsansprüchen frei, die sich aus der Benutzung ergeben.

4. Befahren des Grillplatzes und der Grünanlage

Die Zuwegung zum Grillplatz darf nur zur Anlieferung von Gegenständen im Rahmen der Veranstaltung befahren werden.

Während der Veranstaltung sind die Absperrungen (Poller) geschlossen zu halten. Das Abstellungen von Fahrzeugen in der Grünanlage ist untersagt. Zuwiderhandlungen können die Einbehaltung der Kaution nach sich ziehen.

5. Werbung in der Grünanlage

Es ist untersagt, während einer Veranstaltung Werbung in jedweder Form am Grillplatz oder im Bereich der Grillanlage anzubringen. Zuwiderhandlungen können die Einbehaltung der Kaution nach sich ziehen.

6. Ausnahmen

Ausnahmeregelungen von den Bestimmungen dieser Überlassungs- und Benutzungsordnung sind möglich.

Hierüber entscheidet der VFFAV in Abstimmung mit dem Bezirksamt Aachen-Haaren.

7. Inkrafttreten

Diese Überlassungs- und Benutzungsordnung tritt am 01.06.2009 in Kraft.